It would probably come under, the minimum period of rest between shifts. I can't find the answer, it must be here somewhere,
http://www.admin.ch/ch/d/sr/82.html#822 http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/822.11.de.pdf
III. Arbeits- und Ruhezeit
1. Arbeitszeit
Art. 9
Art. 1035
1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von
20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind
bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung
der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht
besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können
zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung
im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht,
die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche
Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens
17 Stunden.
3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit
Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.
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http://www.corso.ch/pdf/schichtnacht.pdf look at page 3 onwards...
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