You and your husband can make voluntary payments to the AHV (AVS) and cover the years you did not work full time.
Payments only allowed up to 5 years in arrears.
http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00139/index.html 2.03 -
Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur
ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
vorzeitig Pensionierte,
Teilzeitbeschäftigte,
Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten,
Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern,
Studierende (siehe Merkblatt 2.10),
Weltreisende,
ausgesteuerte Arbeitslose,
Geschiedene,
Verwitwete,
Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind,
Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern,
Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der
Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 475 Franken
(entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4 612 Franken) betragen,
Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge
aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die
Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten
müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate
im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht
endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche
Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
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http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1...HV-Kontoauszug
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